Über uns

Satzung der Europa-Union Deutschland, Kreisverband Steinfurt e. V.


§ 1  Name, Gliederung, Sitz und Geschäftsjahr

1)   Der Verein führt den Namen “Europa-Union Deutschland, Kreisverband Steinfurt e. V.”
Als traditionelle Kurzfassung kann die Bezeichnung “Europa-Union Kreisverband Steinfurt” geführt werden. 

2)   Die Europa-Union Deutschland, Kreisverband Steinfurt e. V. ist Gliederungsverband 
der Europa-Union Nordrhein-Westfalen e. V.

3)   Der Landesverband ist seinerseits Gliederungsverband des Bundesverbandes der Europa-Union Deutschland e. V.

4)   Alle Gliederungen der Europa-Union Deutschland gehören dem internationalen Dachverband der Europäischen Bewegung und der Union Europäischer Föderalisten (U.E.F.) mit Sitz in Brüssel an.

5)   Die Europa-Union Deutschland, Kreisverband Steinfurt e. V. umfasst das Gebiet des Kreises Steinfurt.

6)   Der Sitz des Vereins ist Steinfurt.

§ 2  Zweck und Programm des Vereins, Gemeinnützigkeit

1) Die Europa-Union Deutschland, Kreisverband Steinfurt e. V. ist eine überparteiliche und überkonfessionelle politische Organisation. Sie bekennt sich zum „Hertensteiner Programm“ vom 21. September 1946, welches als Anlage zur Satzung genommen wird, zur „Europäischen Menschenrechtskonvention“ vom 4. November 1950 und zum „Düsseldorfer Programm“ der Europa-Union Deutschland vom 28. Oktober 2012.

Zweck des Vereins ist die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Sie  verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Europa-Union Deutschland, Kreisverband Steinfurt e. V. ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2)  Unter voller Wahrung ihrer geistigen, politischen und organisatorischen Unabhängigkeit will die Europa-Union Deutschland, Kreisverband Steinfurt e. V. die öffentliche Meinung, die politischen Parteien, die Parlamente und die Regierungen für die föderative und parlamentarisch-demokratisch-rechtsstaatliche Vereinigung der europäischen Völker gewinnen.

3)   Es dürfen keine Mittel für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Parteien verwendet werden.

4) Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass Vorträge, Diskussionsforen und Veranstaltungen anderer Art zu europarelevanten Themen organisiert und diesbezügliche Initiativen anderer gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen ideell oder finanziell unterstützt werden.

5)  Die Europa-Union Deutschland, Kreisverband Steinfurt e. V. arbeitet im Rahmen der Europäischen Bewegung mit anderen Verbänden, die eine föderative und parlamentarisch-demokratisch-rechtsstaatliche Vereinigung der europäischen Völker anstreben, zusammen.

§ 3  Mitgliedschaft

1)  Die Mitgliedschaft in der Europa-Union Deutschland, Kreisverband Steinfurt e. V. kann erworben werden

     a) von natürlichen Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres,
     b) von Personenvereinigungen sowie von juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts.
 
2)  Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch Annahme eines Aufnahmeantrages seitens des Vorstandes erworben.
 
3)  Die Mitgliedschaft wird auch beim Landes- und Bundesverband angezeigt. 

§ 4  Ehrenmitgliedschaft
 
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes verdienten Mitgliedern die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verleihen. Diese bleiben ordentliche und beitragspflichtige Mitglieder.

§ 5  Ende der Mitgliedschaft
 
1)  Die Mitgliedschaft bei der Europa-Union Deutschland, Kreisverband Steinfurt e. V. endet durch Übertritt in einen anderen Kreis-/Stadt-/Ortsverband, Austritt, Ausschluss oder bei natürlichen Personen durch Tod, bei Personenvereinigungen sowie juristischen Personen durch Auflösung.
 
2)  Ein Übertritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
 
3) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber der/dem Vorsitzenden des Vereins erfolgen.
 
4)  Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied
 
     a) der Hauptsatzung der Europa-Union Deutschland, der Satzung der Europa-Union Nordrhein-Westfalen e. V., der Satzung der Europa-Union   Deutschland, Kreisverband Steinfurt e. V. oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes, gröblich zuwiderhandelt,
 
    b) Programm und Ziel der Europa-Union Deutschland, Kreisverband Steinfurt e. V. gröblich gefährdet;
 
   c) durch sein Verhalten das öffentliche Ansehen oder die Zwecke der Europa-Union Deutschland, Kreisverband Steinfurt e. V. schädigt;

    d) oder trotz Zahlungsaufforderung und Mahnung mit seinem Beitrag in Rückstand von mehr als einem Jahr gerät.
 
5)  Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Vor dem Beschluss ist das Mitglied schriftlich zu hören. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Er wird hierdurch wirksam. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung findet nicht statt.

§ 6  Stimmrecht und Wählbarkeit

Jedes Mitglied hat volles Stimmrecht und ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres wählbar.

§ 7  Organe

Vereinsorgane sind:

a) die Mitgliederversammlung (§ 8) als oberstes Organ und
b) der Vorstand (§ 9).

§ 8  Mitgliederversammlung
 
1) Zur Mitgliederversammlung treten die Mitglieder der Europa-Union Deutschland, Kreisverband Steinfurt e. V. zusammen.
 
2)  Die Mitgliederversammlung wählt
 
   a) den Vorstand
   b) zwei RechnungsprüferInnen und
   c) die Delegierten zur Landesversammlung sowie die Ersatzdelegierten.
 
3)  Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Kalenderjahr spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuberufen.
 
4)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies vom Vorstand mehrheitlich beschlossen oder von einem Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
 
5)  Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschafts- und den Finanzbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet über dessen Entlastung.
 
6)   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
 

§ 9  Vorstand

1)  Der Vorstand besteht aus
 
   a) der/dem Vorsitzenden;
   b) bis zu drei, mindestens aber zwei stellvertretenden Vorsitzenden;
   c) der/dem GeschäftsführerIn;
   d) bis zu sechs BeisitzerInnen.
 
2)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
 
3)  In geraden Jahren werden der/die Vorsitzende/r, der/die zweite stellvertretende Vorsitzende und bis zu drei BeisitzerInnen gewählt; in ungeraden Jahren der/die erste stellvertretende Vorsitzende, der/die GeschäftsführerIn und bis zu drei BeisitzerInnen. Ist ein/e dritte/r stellvertretende/r Vorsitzende/r gewählt, so erfolgt dessen/deren  Wahl in geraden Jahren.
 
4)  Die Wahlen der/des Vorsitzenden und seiner StellvertreterInnen erfolgen in getrennten Wahlgängen. Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, sofern nicht die geheime Wahl durch eine/einen TeilnehmerIn der Versammlung beantragt wird.
 
5)  Die übrigen Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen und können per Akklamation durchgeführt werden, sofern nicht geheime Wahl durch eine/einen TeilnehmerIn der Versammlung beantragt wird.
 
6)  Jedes Mitglied ist berechtigt, Vorschläge zu machen.
 
7)  Der Vorstand ist für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er bestimmt die Arbeit des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen.
 
8)  Die/Der Vorsitzende, ihre/seine StellvertreterInnen und der/die GeschäftsführerIn bilden den Vorstand im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
 
9)  Die/Der Vorsitzende ist alleine vertretungsberechtigt; im Übrigen vertreten je zwei Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 b) bis c) gemeinsam.
 
10)  Alle Mitglieder des Vorstandes haben Stimmrecht.
 
11)  Amtsdauer, Amtsenthebung
 
   a) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes und der Delegierten zur Landesversammlung dauert zwei Jahre.
 
   b) Die Amtszeit von nachgewählten Mitgliedern endet mit Ablauf des Amtes, für
  welches die Nachwahl erfolgt ist.
 
   c) Bei vorzeitigem Rücktritt des Vorstandes oder seiner/seines Vorsitzenden muss binnen vier Wochen eine Mitgliederversammlung stattfinden, die vom ausscheidenden Vorstand einzuberufen ist.
 
   d) Die Mitgliederversammlung wählt in diesen Fällen den gesamten Vorstand neu. Bis zur Wahl führt der bisherige Vorstand die laufenden Geschäfte weiter.
 
   e) Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit aus wichtigem Grund ihres Amtes enthoben werden.
 
   f) Für die Amtsenthebung ist die Mitgliederversammlung zuständig. Für den Beschluss über die Amtsenthebung gelten die Regelungen über den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 5 Abs. 4 entsprechend.
 
 g) Tritt ein Mitglied des Vorstandes zurück oder wird es seines Amtes enthoben, so ist eine Nachwahl nicht erforderlich.
 
 h) Bei Amtsenthebung der/des Vorsitzenden muss wie bei seinem Rücktritt vorgegangen werden.

§ 10  Geschäftsführung
 
1)  Die Mitglieder des Vorstandes nach § 9 Absatz 1 a) bis d) bilden den Geschäftsführenden Vorstand. Er erledigt die ihm vom Vorstand übertragenen laufenden und besonderen Aufgaben.
 
2)  Der Vorstand stellt die ordnungsgemäße Verwaltung seines Mitgliederbestandes sicher. Er erledigt diese Aufgabe selbst. Er kann dabei die bei der Europa-Union Nordrhein-Westfalen e. V. bzw. Europa-Union Deutschland e. V. entsprechend geführte Mitgliederverwaltung nutzen.

§ 11  Rechnungsprüfung
 
1)  Die Wahl der RechnungsprüferInnen erfolgt jährlich im Wechsel, für die Dauer von 2 Jahren.  Eine direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.

2)  Die beiden RechnungsprüferInnen haben das Recht, die Geschäfte des Vereins in vollem Umfang zu überprüfen. Sie dürfen jederzeit tätig werden. Der Vorstand hat ihnen alle Auskünfte zu erteilen und auf Wunsch Einsicht in alle Akten zu geben.
 
3)  Die RechnungsprüferInnen haben die Finanzen des Vereins mindestens einmal pro Kalenderjahr, spätestens jedoch 14 Tage vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung, sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand unverzüglich Bericht zu erstatten. Die RechnungsprüferInnen berichten der Mitgliederversammlung.

§ 12  Arbeitskreise und Ausschüsse
 
1)  Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können die Einrichtung von Arbeitskreisen und Ausschüssen beschließen.
 
2)  Die Mitarbeit in den Arbeitskreisen und Ausschüssen steht allen Mitgliedern offen. Gäste können hinzugezogen werden.
 
3)  Die jeweiligen Arbeitskreis- und AusschussleiterInnen oder deren VertreterInnen stehen dem Vorstand beratend zur Seite.
 
4)  Zu den Sitzungen der Arbeitskreise und Ausschüsse sind auch die Mitglieder des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
 
5) Die Bekanntmachung von in den Arbeitskreisen oder Ausschüssen erarbeiteten Empfehlungen bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

§ 13  Finanz- und Beitragsordnung
 
1)  Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
 
2)  Die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen obliegt grundsätzlich der Europa-Union Deutschland, Kreisverband Steinfurt e. V. Sie kann im Rahmen einer Vereinbarung durch den Landesverband Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden.
 
3)  Die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen richtet sich nach der Finanz- und Beitragsordnung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Europa-Union Deutschland e. V.
 
4) Mitglieder, die den Kreisverband auf europäischer (U.E.F.), Bundes- oder Landesebene vertreten oder an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, können angemessen entschädigt werden. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet der Vorstand.
 
5) Die finanziellen Mittel der Europa-Union Deutschland, Kreisverband Steinfurt e. V., dürfen nur für die satzungsgemäß vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
 
6)  Vereinsmitglieder erhalten – abgesehen von der Erstattung ihnen entstandener Kosten – keine Zuwendungen aus Mitteln der Europa-Union Deutschland, Kreisverband Steinfurt e. V.
 
7)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Europa-Union Deutschland, Kreisverband Steinfurt e. V., nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 14  Wahlen und Abstimmungen
 
1)  Soweit in dieser Satzung nichts Anderes geregelt ist, entscheidet bei allen Wahlen und Abstimmungen die einfache Mehrheit.
 
2)  Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme der Sitzungsleiterin/des Sitzungsleiters.

§ 15  Protokollführung
 
1)  Über alle Sitzungen der Organe der Europa-Union Deutschland, Kreisverband Steinfurt e. V. sind Protokolle anzufertigen.
 
2)  Die Schriftführung fällt in den Aufgabenbereich der Geschäftsführerin/ des Geschäftsführers.
 
3)  Die Protokolle jeder Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern und diejenigen jeder Vorstandssitzung jedem Vorstandsmitglied in geeigneter Weise zugänglich zu machen.
 
4)  Der Vorstand genehmigt das Protokoll der Vorstandssitzung in der jeweils folgenden Sitzung. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von der nächsten Mitgliederversammlung durch Abstimmung zu bestätigen.
 
5)  Die Protokollführung von Arbeitsgruppen und Ausschüssen erfolgt eigenverantwortlich.

§ 16  Junge Europäische Föderalisten
 
1) Das Verhältnis der Europa-Union Deutschland, Kreisverband Steinfurt e. V. zu seiner Jugendorganisation, den Jungen Europäischen Föderalisten, wird entsprechend dem Abkommen zwischen beiden Hauptverbänden geregelt.
 
2) Die Jungen Europäischen Föderalisten sind ein autonomer Verband innerhalb der Europa-Union Deutschland e. V.

§ 17  Auflösung
 
1)  Die Auflösung der Europa-Union Deutschland, Kreisverband Steinfurt e. V. kann von der Mitgliederversammlung mit einer Drei-Viertel-Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
 
2)  Der Wortlaut des Auflösungsantrages muss aus der Tagesordnung ersichtlich sein und ist als Ordnungspunkt auf der Einladung zur Mitgliederversammlung deutlich kenntlich zu machen.
 
3)  Bei Auflösung der Europa-Union Deutschland, Kreisverband Steinfurt e. V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an den Landesverband Nordrhein-Westfalen der Europa-Union Deutschland e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18  Satzungsänderung
 
1)  Die Satzung der Europa-Union Deutschland, Kreisverband Steinfurt e.V., kann von der Mitgliederversammlung mit einer Drei-Viertel-Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder geändert werden.
 
2)  Sie kann nur dann erfolgen, wenn der Tagesordnung die Beratung von Anträgen zur Satzungsänderung zu entnehmen ist. Der Gegenstand der Änderung ist auf der Einladung zur Mitgliederversammlung kenntlich zu machen.
 
3)  Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die aufgrund von Auflagen der Gerichte und Behörden oder durch Änderungen der Satzungen des Bundesverbandes oder des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Europa-Union Deutschland e. V. zwingend notwendig sind, beschließen.
 
4) Diese Änderungen müssen der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.

§ 19  Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
 



ANLAGE ZUR SATZUNG DER EUROPA UNION DEUTSCHLAND, KREISVERBAND STEINFURT E. V.
Hertensteiner Programm vom 21. September 1946

1. Eine auf föderativer Grundlage errichtete Gemeinschaft ist ein notwendiger und wesentlicher Bestandteil jeder wirklichen Weltunion.
2. Entsprechend den föderalistischen Grundsätzen, die den demokratischen Aufbau von unten nach oben verlangen, soll die europäische Völkergemeinschaft die Streitigkeiten, die zwischen ihren Mitgliedern entstehen könnten, selbst schlichten.
3. Die Europäische Union fügt sich in die Organisation der Vereinten Nationen ein und bildet eine regionale Körperschaft im Sinne des Artikels 52 der Charta.
4. Die Mitglieder der Europäischen Union übertragen einen Teil ihrer wirtschaftlichen, politischen und militärischen Souveränitätsrechte an die von ihnen gebildete Föderation.
5. Die Europäische Union steht allen Völkern europäischer Wesensart, die ihre Grundsätze anerkennen, zum Beitritt offen.
6. Die Europäische Union setzt die Rechte und Pflichten ihrer Bürger in der Erklärung der Europäischen Bürgerrechte fest.
7. Diese Erklärung beruht auf der Achtung vor dem Menschen in seiner Verantwortung gegenüber den verschiedenen Gemeinschaften, denen er angehört.
8. Die Europäische Union sorgt für den planmäßigen Wiederaufbau und für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Zusammenarbeit sowie dafür, dass der technische Fortschritt nur im Dienste der Menschheit verwendet wird.
9. Die Europäische Union richtet sich gegen niemanden und verzichtet auf jede Machtpolitik, lehnt es aber auch ab, Werkzeug irgendeiner fremden Macht zu sein.
10. Im Rahmen der Europäischen Union sind regionale Unterverbände, die auf freier Übereinkunft beruhen, zulässig und sogar wünschenswert.
11. Nur die Europäische Union wird in der Lage sein, die Unversehrtheit des Gebietes und die Bewahrung der Eigenart aller ihrer Völker, großer und kleiner, zu sichern.
12. Durch den Beweis, dass es seine Schicksalsfragen im Geiste des Föderalismus selbst lösen kann, soll Europa einen Beitrag zum Wiederaufbau und zu einem Weltbund der Völker leisten.